Arbeit und Karriere Das Selbstbestimmungsrecht in der Pflege

Das Selbstbestimmungsrecht in der Pflege ist ein wichtiges Thema, das immer mehr an Bedeutung gewinnt. Es geht darum, dass pflegebedürftige Menschen das Recht haben, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen und ihre Pflege so zu gestalten, wie sie es möchten. Dieses Recht ist nicht nur ethisch wichtig, sondern auch gesetzlich verankert. In diesem Blogartikel werden wir uns genauer mit dem Selbstbestimmungsrecht in der Pflege auseinandersetzen und erläutern, warum es so wichtig ist und welche Herausforderungen es dabei gibt.

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Was ist das Selbstbestimmungsrecht?

Unter Selbstbestimmung versteht man die Möglichkeit und Fähigkeit frei gemäß dem eigenen Willen zu entscheiden und zu handeln. Somit ist die Selbstbestimmung ein elementares Grundrecht aller Menschen und auch in den ersten Artikeln des deutschen Grundgesetzes verankert.

Besonders im Pflegealltag von Krankenpfleger:innen oder Pflegehelfer:innen ist das Wissen über das Selbstbestimmungsrecht sehr wichtig. Deshalb geht es in diesem Blogartikel auch darum – das Selbstbestimmungsrecht steht besonders häufig im Mittelpunkt von Entscheidungen in der Pflege und somit kann es häufig im Alltag von Pflegekräften auftauchen und wichtige Fragen rund um die Selbstbestimmungsrechte von Patienten aufwerfen. Diese Patienten wiederum können mit Hilfe ihres Selbstbestimmungsrechts jeder Untersuchungsmethode sowie operativen, medikamentösen oder sonstigen Therapie bzw. Pflegemaßnahmen zustimmen oder sie ablehnen. Der Wille der Patient:innen geht über das, was der Arzt als das Beste für seine/n Patient:in ansieht.

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Patient:in verweigert Medikamente! Darf ich sie ihr/ihm heimlich geben?

Eine moralische Frage, bzw. eine große Problematik kann sich im Klinikalltag ergeben: Stell Dir mal vor, ein:e Patient:in benötigt aus medizinischer Sicht dringend ein Medikament. Nun möchtest Du dieser/diesem Patient:in das Medikament verabreichen, aber dies wird verweigert. Was sollst Du nun tun? Die Ablehnung des Medikamentes hinnehmen und entgegen der medizinischen Notwendigkeit handeln? Oder dürftest Du dem/der Patient:in das Medikament einfach geben, indem Du es ins Essen mischst?

Auf diese Frage gibt es nach dem Selbstbestimmungsrecht eine ganz klare Antwort, denn laut diesem Gesetz würde sich ein:e Krankenpfleger:in, der/die einen Patienten trotz dessen Ablehnung behandelt, sich nach deutschem Recht strafbar machen, d.h. ihr/ihm könnte Körperverletzung vorgeworfen werden. Also ein ganz klares Nein.

Die Pflegekraft hat weiterhin die Verpflichtung, die/den Patient:in so ausführlich wie gewünscht, in einer dem Verständnis angepassten Form aufzuklären (Patientenaufklärung). Hierzu zählt auch die Wahl der angemessensten Methode. Diese darf natürlich nicht von finanziellen Mitteln abhängig gemacht werden, sondern sollte den besten Behandlungserfolg garantieren. Auf Grundlage dieser Informationen kann der Patient dann eigenverantwortlich seine Entscheidung treffen und diese kann in jedem Fall auch eine Verweigerung der Behandlung oder einzelner Medikamente bedeuten.

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Die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts

Natürlich hat das Selbstbestimmungsrecht auch seine Grenzen. Besonders wenn es darum geht, dass Patient:innen eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit haben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Patient:innen weder die Aufklärung der Ärzt:innen oder Pfleger:innen zu verstehen, noch eine nachvollziehbare Entscheidung zu fällen. Das trifft insbesondere bei einer Reihe von psychischen Erkrankungen von Patient:innen zu.

Kommt der/die Arzt/Ärztin also zu dem Ergebnis, dass ein Patient nicht einsichtsfähig ist, muss dieser bei Gericht einen gesetzlichen Betreuer (Betreuungsrecht) beantragen. In Zweifelsfällen kann dafür ein psychiatrisches oder neurologisches Gutachten notwendig sein.

Selbstbestimmung und Sterbehilfe

Vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung wird immer wieder das Thema Sterbehilfe diskutiert. Unter der Sterbehilfe versteht man die Unterstützung beim Sterbeprozess. Wenn also ein/e Patient:in leidet und aufgrund von extremem Leiden nicht mehr Leben kann und möchte, soll durch eine Sterbehilfe eine Leidensverkürzung geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass keine medizinische Maßnahme mehr Heilung oder zumindest ein Aufhalten der Krankheit bringt.

Gemäß ihrer Berufsordnung ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) haben Ärzte die Aufgabe zur Lebenserhaltung, Leidenslinderung und Beistand bei einem menschenwürdigen Sterben. Dazu gehören zwar keine Maßnahmen, die lediglich den Tod hinauszögern, aber auch keine gezielte Hilfestellung bei einer Selbsttötung. Somit sehen sich Ärzt:innen schnell in rechtlichen Schwierigkeiten, wenn es um das Thema Sterbehilfe geht und dies obwohl nach Ansicht von Expert:innen das Selbstbestimmungsrecht auch eine Sterbehilfe für Patient:innen gewährleisten sollte.

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Quellen:

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